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14.06.2024

LKW-Maut: Ab 1.7.2024 auch für Fahrzeuge ab 3,5 t

Es gibt eine neue Handwerkerausnahme, die von den Verbänden erreicht werden konnte. Wir empfehlen sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen.

LKW fährt unter einer Mautbrücke durch
Bild: FEHR (erstellt mit Camvas)

Ab 1. Juli 2024 werden auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen in die Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen einbezogen, sofern sie:

  • Variante A: dem Gütertransport dienen (wie im Regelfall alle Transporter, Pritschenwagen und sonstige Lkw) oder
  • Variante B: für den Gütertransport genutzt werden.

Betriebe mit entsprechenden Fahrzeugen sollten rechtzeitig prüfen, ob sie mautpflichtig werden und sich dann bei Toll Collect anmelden und ggf. eine On Board Unit einbauen lassen.

Zeitgleich mit der neuen Mautpflicht tritt eine neue sogenannte „Handwerkerausnahme“ (§ 1 Absatz 2 Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)) in Kraft. Danach sind Fahrzeuge mit weniger als 7,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse von der Lkw-Maut ausgenommen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.

Eine Liste aller Handwerksberufe und vergleichbarer Berufe, für die die Handwerkerausnahme in Frage kommt, wurde auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität veröffentlicht. Die E-Handwerke sind dort erfasst.

Weitere Tipps und Hinweise und ein zusammenfassendes Merkblatt zur Anwendung der Handwerkerausnahme finden Sie auf der ZDH-Webseite. Das Merkblatt kann beim ZDH und auch im FEHR-Downloadcenter (Login erforderlich) heruntergeladen werden.

 

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